TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/16 W167 2191753-1

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Veröffentlicht am 16.03.2021
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Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W167 2190700-1/27E

W167 2190949-1/25E

W167 2191061-1/25E

W167 2191753-1/26E

W167 2205731-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.        XXXX , geb. XXXX (BF1)

2.        XXXX , geb. XXXX (BF2),

3.        XXXX (gesetzliche Vertreterin BF1), geb. XXXX (BF3),

4.        XXXX , geb. XXXX (BF4),

5.        XXXX (gesetzliche Vertreterin BF4), geb. XXXX (BF5),

alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom XXXX , Zl. XXXX (BF1), ZI. XXXX (BF2), ZI. XXXX (BF3) und gegen alle Spruchpunkte der Bescheide des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz vom XXXX ZI. XXXX (BF4) und vom XXXX , ZI. XXXX (BF5), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

l. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. l AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. l iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

vom 27.02.2018, Zl. 1089109701-151447707 (BF1), ZI. 1089110005-151447740 (BF2), ZI. 1089110201-151447723 (BF3) bzw. vom 28.02.2018, ZI. 1089109908-151447715 (BF4) und vom 09.08.2018, ZI. 1196394803-180589866 (BF5)

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2191753.1.00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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