Entscheidungsdatum
24.03.2021Norm
AsylG 2005 §9Spruch
W117 2139803-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zl. 1073070808/200113053, betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit der Eingabe vom 09.03.2021 zog der Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde vom 02.03.2020 gegen den oben angeführten Bescheid zurück, weil dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwischenzeitig eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2139803.2.00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021