TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 W117 2139803-2

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W117 2139803-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zl. 1073070808/200113053, betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes:

A)       Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Mit der Eingabe vom 09.03.2021 zog der Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde vom 02.03.2020 gegen den oben angeführten Bescheid zurück, weil dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwischenzeitig eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2139803.2.00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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