Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
AuslBG §4Spruch
L516 2219978-1/22Z
L516 2220025-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Senatsvorsitzenden über die Beschwerde von XXXX (protokolliert zu L516 2219978-1/) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried, vom 29.04.2019, XXXX , betreffend die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (protokolliert zu L516 2220025-1/) als Lehrling gemäß § 4 Abs 3 AuslBG beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem mit Beschluss vom 01.03.2021, E 2420/2020-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.04.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Ried (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Maler und Beschichtungstechniker (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 24.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1 Das AMS begründete die Nichteinhelligkeit des Regionalbeirates und die damit verbundene Abweisung des Antrages ausschließlich mit dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren und den Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters (IZR) (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Aussetzung des Verfahrens (§ 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG)
3.1 Der Verfassunsgsgerichtshof hat zu einer bei ihm anhängigen Beschwerdesache am 01.03.2021 unter der Geschäftzahl E 2420/2020-11 den Beschluss gefasst, Teile des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, sowie Teile des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Mai 2004, GZ 435.006/6-II/7/04 hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit jener Verordnungen von Amts wegen zu prüfen.
3.2 Da der Ausgang dieser Prüfung des Verfassungsgerichtshofes auch für das gegenständliche vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt.
Zu B)
Revision
4. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung Beschäftigungsbewilligung Gesetzesprüfung Verordnungsprüfung VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2219978.1.00Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021