TE Bvwg Beschluss 2021/3/29 L516 2217220-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

AuslBG §4
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VfGG §62

Spruch


L516 2216953-1/23Z

L516 2217220-1/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Senatsvorsitzenden über die Beschwerde von XXXX (protokolliert zu L516 2216953-19 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun, vom 01.03.2019, XXXX , betreffend die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (protokolliert zu L516 2217220-1/) als Lehrling gemäß § 4 Abs 3 AuslBG beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem mit Beschluss vom 01.03.2021, E 2420/2020-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.01.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX ADI, geb XXXX (auch XXXX ), einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Traun (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Tischer (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 28.02.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Die Nichteinhelligkeit des Regionalbeirates wurde wesentlich mit dem Verweis auf „Asylwerber in Lehrberuf“ begründet.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren und den Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters (IZR) (OZ 2), insbesondere aus dem Protokoll des Regionalbeirates vom 28.02.2019

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Aussetzung des Verfahrens (§ 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG)

3.1 Der Verfassunsgsgerichtshof hat zu einer bei ihm anhängigen Beschwerdesache am 01.03.2021 unter der Geschäftzahl E 2420/2020-11 den Beschluss gefasst, Teile des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, sowie Teile des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Mai 2004, GZ 435.006/6-II/7/04 hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit jener Verordnungen von Amts wegen zu prüfen.

3.2 Da der Ausgang dieser Prüfung des Verfassungsgerichtshofes auch für das gegenständliche vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt.

Zu B)

Revision

4. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung Beschäftigungsbewilligung Gesetzesprüfung VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2217220.1.00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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