Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L504 2153213-1/20E
L504 2153202-1/16E
L504 2153209-1/14E
L504 2153223-1/14E
L504 2153227-1/14E
L504 2153219-1/15E
L504 2174770-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 5. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 6. XXXX , geb. XXXX , STA. Irak, 7. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 und 29.09.2017 Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2022 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2153209.1.00Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021