Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W257 2181373-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über den Antrag des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2021, Zahl W257 2181373-1/12 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl):
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 08.02.2021, Zahl: W257 2181373-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis wurde am 09.02.2021 dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Gleichzeitig beantragte die revisionswerbende Partei seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies zusammenfassend damit, dass dem Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würde, zumal er beinahe 6 Jahre in Österreich lebe, bei seinem Großvater leben würde, sozial integriert und sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei.
Die belangte Behörde (BFA) hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2181373.1.00Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021