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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Februar 1996, Zl. UVS-01/24/00149/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Februar 1996 wies die belangte Behörde unter Berufung auf § 52 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. bis 4. September 1995 als unbegründet ab und "erklärte" die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft "für rechtmäßig"; hinsichtlich des 5. September 1995 wies sie die Beschwerde als unzulässig zurück.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß der Beschwerdeführer vom 3. bis 4. September 1995 (neuerlich) in Schubhaft genommen und am 4. September 1995 um 12.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde. Mit Schriftsatz vom 8. September 1995 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß den §§ 51 ff FrG an die belangte Behörde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 23. September 1996, B 1277/96-5, ablehnte und diese in der Folge mit Beschluß vom 9. Dezember 1996, B 1277/97-7, (aufgrund eines nachträglich vom Beschwerdeführer gestellten Antrages) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde schränkte der Beschwerdeführer seinen Anfechtungsantrag auf jenen Spruchteil des angefochtenen Bescheides ein, mit dem die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 3. bis 4. September 1995 "für rechtmäßig erklärt" wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 51 FrG unter anderem nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0206, und vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0448). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des vom Beschwerdeführer nunmehr bekämpften Umfangs einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295).
Da somit der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020603.X00Im RIS seit
11.07.2001