Entscheidungsdatum
14.04.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W251 2241356-1/2Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2021, Zl. 1271115905 - 201131165 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. Ende Oktober 2020 in Österreich auf. Er wurde in Serbien mit einem weiteren Mittäter für den Suchtgifthandel in Österreich angeworben.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 08.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder familiär noch beruflich verankert sei. Er habe seine Meldeverpflichtungen verletzt. Durch die begangene Straftat und die rechtskräftige Verurteilung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich in Serbien auf. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und der strafgerichtlichen Verurteilung sei ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot zu verhängen.
4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass er seit mehreren Jahren in Frankreich lebe, dort verfüge er über einen bis zum 01.11.2021 gültigen Aufenthaltstitel. Er arbeite als LKW-Fahrer, weswegen ein Einreiseverbot für Österreich seine Arbeitssuche erschweren würde. Das Bundesamt habe nicht von einer Einvernahme des Beschwerdeführers absehen dürfen und sich auf ein schriftliches Parteigehör beschränken dürfen, dadurch sei das Verfahren mit einem Ermittlungsmangel behaftet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Zudem sei das Einreiseverbot zu hoch bemessen bzw. habe ein solches aufgrund des Privat- und Familienlebens nicht erlassen werden dürfen. Zur Klärung des Sachverhalts sei eine mündliche Verhandlung erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. Ende Oktober 2020 in Österreich auf. Er wurde in Serbien mit einem weiteren Mittäter für den Suchtgifthandel in Österreich angeworben.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat anderen Personen Heroin überlassen, wobei er die Taten mit einem weiteren Täter als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging. Er übergab abgepacktes Suchtgift an zuvor vereinbarten Orten und zwar, am 11.11.2020 9,5 Gramm Heroin, vor dem 11.11.2020 in zwei Angriffen 4 Gramm Heroin, im Zeitraum vom 04.11.2020 bis 11.11.2020 insgesamt 3,9 Gramm Heroin, im Zeitraum vom 07.11.2020 bis 10.11.2020 insgesamt 6 Gramm Heroin in zwei Angriffen, vor dem 11.11.2020 insgesamt 3 Gramm Heroin, am 08.11.2020 an einen verdeckten Ermittler 3,8 Gramm Heroin sowie um Zeitraum vom 04.11.2020 bis 11.11.2020 insgesamt 168,1 Gramm Heroin an teils bekannte und teils unbekannte Abnehmer. Er hat versucht am 11.11.2020 51,7 Gramm Heroin anderen Personen zu überlassen, indem er es fertig abgepackt zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer bereithielt, wobei es beim Versuch blieb, da er zuvor von Polizisten festgenommen wurde.
In Österreich existieren diverse kriminelle Tätergruppen, die eine Mehrzahl von Leuten zwecks Suchtgiftbeschaffung, Suchtgiftverbringung nach Österreich, Verteilung des Suchtgifts an die Suchtgiftverkäufer (sogenannte Läufer) und Verkauf des Suchtgifts durch diese Läufer an die Endabnehmer angehören und deren Ziel es ist, große Mengen Suchtgift insbesondere von Serbien nach Österreich zu schmuggeln und in Österreich durch sogenannte Läufer an eine Vielzahl von Abnehmern gewinnbringend in Verkehr zu setzen. Die Gruppe verfügt meistens über Bunkerhalter, die das für den Verkauf benötigte Heroin portionieren, strecken und an die Läufer weitergeben. Der Bunkerhalter selbst oder weitere Personen übernehmen von den Läufern das durch den Suchtgiftverkauf eingenommene Bargeld und verbringen dieses nach Serbien. Weiters verfügt die Gruppe über Lieferanten, welche die Bunkerhalter mit dem für die Weiterverarbeitung benötigten Heroin versorgen. In Serbien üben unbekannte Hintermänner die Leitungsfunktion innerhalb der Gruppe aus. Der Beschwerdeführer war in Österreich als sogenannter Läufer tätig und dafür verantwortlich, das Heroin an die Endabnehmer zu verkaufen. Sein Mittäter hatte die Position des Bunkerhalters inne und war dafür verantwortlich das Heroin für den Verkauf vorzubereiten, das Heroin mit Streckmittel zu mischen, in Baggies zu verpacken und dieses dem Beschwerdeführer zum Weiterverkauf zu hinterlegen oder direkt zu übergeben. Der Beschwerdeführer verkaufte an die Abnehmer ein Gramm Heroin zum Preis von jeweils EUR 20, wobei er sich 4 EUR als Lohn behalten hat. Der Beschwerdeführer begann am 04.11.2020 mit dem Heroinverkauf in Österreich, wobei er am ersten Tag 20 Gramm Heroin als unentgeltliche Probe an seine Kunden weitergab. Insgesamt erhielt der Beschwerdeführer von seinem Mittäter 250 Gramm Heroin für den Weiterverkauf.
1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Er geht in Österreich keiner beruflichen (legalen) Tätigkeit nach. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
Er war in Österreich, abgesehen von seiner derzeitigen Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, behördlich nicht gemeldet.
1.4. Der Beschwerdeführer verfügt für Frankreich über eine Aufenthaltsberechtigung, die bis zum 01.11.2021 gültig ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu der Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus dem im Gerichtsakt erliegenden Urteil des Strafgerichts. Dieses ist unbestritten und kann daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A):
3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(…)
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).
3.1.3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig.
Er verfügt in Österreich weder über soziale, noch familiäre oder berufliche Verankerungen.
Der Beschwerdeführer wird derzeit in Strafhaft angehalten. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war in Österreich, abgesehen von Anhaltungen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, behördlich nicht gemeldet.
Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere dem Suchtgifthandel mit Heroin, gegenüber. Bei Suchtmitteldelikten ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr und Tatwiederholungsgefahr gegenüber. Zudem reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich ein um in Österreich Straftaten zu begehen. Er beging diese Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, daher in professioneller Art und Weise, mit Vorsatz und ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht. Es handelt sich daher nicht um eine Tat im Affekt, sondern um eine besonders gravierende Vorsatztat. Zudem liegt durch das Begehen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG die Begehung eines Verbrechens sowie das Überschreiten der Grenzmenge um das 10-fache vor. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von dem Verbrechen des Suchtgifthandels, insbesondere, wenn dieses im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wird, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Serbien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Serbien ergeben. Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2241356.1.00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021