TE Bvwg Beschluss 2021/4/19 W237 2241334-1

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Entscheidungsdatum

19.04.2021

Norm

AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W237 2241334-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen das Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 13.11.2020, GZ: 6874 240985, betreffend Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beschlossen:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer begehrte mit mehreren Eingaben an das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) die Geltendmachung von Arbeitslosengeld. Im Zuge des diesbezüglichen Schriftverkehrs des AMS mit dem Beschwerdeführer erging seitens des AMS folgendes Schreiben vom 13.11.2020, welches der Beschwerdeführer per Brief-Sendung erhielt:

„In Ihrer Eingabe vom 10.11.2020 übermitteln Sie die Seite 1 vom Antrag, den Sie am 19.12.2019 gestellt haben. Für eine erfolgreiche Geltendmachung hatten Sie eine Einbringungsfrist bis 15.01.2020 erhalten. Diesen Antrag haben Sie bisher nicht eingebracht. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das vollständige Antragsformular und wenn dieser vollständig übermittelt wurde. Es wurde weder der Antrag vom 19.12.2019 noch der Antrag vom 14.12.2018 erfolgreich eingebracht.

Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen inklusive dem vollständigen Antragsformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Schreiben eine frühestens am 28.12.2020 beim AMS eingebrachte, näher begründete Beschwerde, die vom AMS bis dato unbehandelt blieb.

Am 02.04.2021 schickte der Beschwerdeführer per Post eine Kopie seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am 06.04.2021 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den insoweit unzweifelhaften Ausführungen in der Beschwerde. Dass diese frühestens am 28.12.2020 beim AMS eingebracht wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Datum auf dem Beschwerdeschriftsatz. Das AMS erstattete keine Angaben, aus denen sich anderslautende Feststellungen ergäben. Dass der Beschwerdeführer die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde am 02.04.2021 bei der Post aufgab, ist aus dem Poststempel auf dem im Akt aufliegenden Kuvert ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS zehn Wochen. Das AMS traf innerhalb dieser Frist keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde auch nach Ablauf derselben nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Beschwerdeführer konnte in dieser Situation des bereits erfolgten Zuständigkeitsübergangs seine Beschwerde durch Übermittlung einer Kopie dem Bundesverwaltungsgericht mit der Rechtsfolge vorlegen, dass die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht zu laufen beginnt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rz 33).

3.2. Die Beschwerde ist allerdings nicht zulässig:

Bei dem Schreiben des AMS vom 13.11.2020 handelt es sich um keinen Bescheid. Das AMS setzte den Beschwerdeführer lediglich darüber in Kenntnis, dass ein Arbeitslosengeldanspruch erst dann als geltend gemacht gelte, wenn das vollständige Antragsformular übermittelt werde. Der Beschwerdeführer habe in diesem Sinne weder den Antrag vom 19.12.2019 noch den Antrag vom 14.12.2018 erfolgreich eingebracht.

Diesem – auch nicht als Bescheid bezeichneten – Schreiben ist kein normativer Gehalt in dem Sinn zu entnehmen, dass die belangte Behörde den Willen gehabt hätte, hoheitliche Gewalt zu üben bzw. bindend über eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit abzusprechen (VwGH 27.02.1996, 95/05/0041; 17.10.2008, 2005/12/0102; 30.04.2013, 2012/05/0110; VfSlg. 7436/1974). Als bloße Mitteilung ist das Schreiben vom 13.11.2020 nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 mwN).

3.3. Da nur gegen einen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden kann, ist die Beschwerde mangels Bescheidqualität des Schreibens der belangten Behörde vom 13.11.2020 zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es ist umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bescheidqualität behördlicher Akte in Hinblick auf ihre Normativität vorhanden; diese Rechtsprechung wurde auszugsweise unter Pkt. A) zitiert.

Schlagworte

Bescheidqualität Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2241334.1.00

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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