TE Bvwg Beschluss 2021/5/20 I414 2225478-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I414 2225478-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Christian EGGER, den beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 02.10.2019, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2021 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.04.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2225478.1.00

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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