RS Vfgh 2021/6/7 G168/2021

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §44 Abs2, §125, §141, §143a Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags betreffend die Höhe des Rehabilitationsgeldes nach dem ASVG wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Aus der Perspektive des vorliegenden Antrages steht der allein in Anfechtung gezogene §44 Abs2 ASVG idF BGBl I 17/2012 in einem untrennbaren Zusammenhang (zumindest) mit §125 Abs1, §141 Abs1 und Abs2 und §143a ASVG. Indem der Antragsteller indessen bloß die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §44 Abs2 ASVG begehrt, nimmt er dem VfGH die Möglichkeit darüber zu befinden, auf welche Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen ist, etwa für den Fall, dass sich §44 Abs2 ASVG in seinem eigentlichen Regelungszusammenhang als sachgerecht und lediglich die Anknüpfung an ihn bei der Bemessung von Leistungen als verfassungswidrig erweisen sollte.

Entscheidungstexte

  • G168/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2021 G168/2021

Schlagworte

Rehabilitation, Sozialversicherung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G168.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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