RS Vwgh 1949/5/12 0031/47

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1949
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
BAO §303 Abs1

Rechtssatz

Dem Rechtsnachfolger stehen grundsätzlich die Wiederaufnahmsgründe seines Rechtsvorgängers zu Gebote.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1947000031.X05

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten