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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Wurde eine Partei dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen, so war sie unverschuldeterweise außerstande, eine ihr bekannte Tatsache in diesem Verfahren geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947000031.X04Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021