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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
ParkometerabgabePauschV Wr 1995;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. G., Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Februar 1996, Zl. MA 65-PB/333/95, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung "ad personam gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960" als unzulässig zurückgewiesen. Für eine "ad personam" zu erteilende Ausnahmebewilligung fehle die gesetzliche Grundlage.
Mit Beschluß vom 17. Juni 1996, Zl. B 1374/96-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese in der Folge mit Beschluß vom 10. August 1996 über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:
§ 45 Abs. 4a StVO lautet:
"(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 2 umschriebenen Personenkreis gehört und
1.
Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder nachweislich einen arbeitgebereigenen Kraftwagen beruflich benützt, und
2.
entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt."
§ 43 Abs. 2a StVO hat folgenden Wortlaut:
"(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
2. Wenn es in den nach Z. 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z. 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können."
Der Beschwerdeführer - ein Rechtsanwalt mit der Kanzlei im
7. Wiener Gemeindebezirk - hat eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 45 Abs. 4a Z. 2 StVO "ad personam" hinsichtlich der diesen Kanzleisitz betreffenden Kurzparkzone beantragt. Dies mit der Begründung, daß er verschiedene Fahrzeuge benütze. Der Beschwerdeführer wäre aber nur dann zur Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 45 Abs. 4a StVO berechtigt, wenn dies durch eine Verordnung vorgesehen wäre. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 4a StVO ("wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 2 umschriebenen Personenkreis gehört"). Eine solche Verordnung ist aber - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - nicht ergangen. Auch der Beschwerdeführer vermag sich auf keine zu berücksichtigende Bestimmung zu berufen.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. Nr. 53/1995, eine derartige Vorschrift herleiten zu können, muß dies schon am gänzlich anders gearteten Regelungsgegenstand der genannten Verordnung scheitern. Diese Verordnung regelt aufgrund des Wiener Parkometergesetzes die Parkometerabgaben, keineswegs jedoch hat sie eine Umschreibung des Personenkreis im Sinne des § 43 Abs. 2a Z. 2 StVO zum Inhalt.
Schon aus diesem Grunde war auf die vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Verordnung nicht weiter einzugehen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Es erübrigt sich somit eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020381.X00Im RIS seit
12.06.2001