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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Die Behörde darf sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Bewertung der neu hervorgekommenen Tatsache nicht mit den Gesichtspunkten in Widerspruch setzen, nach denen sie ihr Verhalten im ersten Verfahren eingerichtet hatte, da sonst nicht die nachträglich erwiesene Beschaffenheit des Sachverhaltes, sondern die Änderung einer Auffassung der Behörde zum maßgebenden Faktor gemacht wird, was den Grundsätzen der Wiederaufnahme des Verfahrens widerspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947000031.X03Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021