RS Vwgh 1949/5/12 0031/47

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Veröffentlicht am 12.05.1949
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs1 lita
AVG §69 Abs1 litb
BAO §303 Abs1
VwGG §41 Abs1

Rechtssatz

Die Behörde darf sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Bewertung der neu hervorgekommenen Tatsache nicht mit den Gesichtspunkten in Widerspruch setzen, nach denen sie ihr Verhalten im ersten Verfahren eingerichtet hatte, da sonst nicht die nachträglich erwiesene Beschaffenheit des Sachverhaltes, sondern die Änderung einer Auffassung der Behörde zum maßgebenden Faktor gemacht wird, was den Grundsätzen der Wiederaufnahme des Verfahrens widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1947000031.X03

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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