RS Vwgh 1949/5/12 0031/47

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Veröffentlicht am 12.05.1949
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb
BAO §303 Abs1 litb
VwGG §41 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob das letzte Erfordernis nach § 69 Abs 1 lit b AVG erfüllt war, kann nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages beurteilt werden, wenn dieser Umstand (".....voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid...") einmal durch die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene meritorische Entscheidung ihre Bestätigung gefunden hat. Die rechtliche Bedeutung der Tatsache ist damit bereits zum entscheidenden Element der Sachentscheidung selbst geworden und kann nur mehr im Hinblick auf die inhaltliche Gesetzmäßigkeit dieser letzteren betrachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1947000031.X02

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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