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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Die Frage, ob das letzte Erfordernis nach § 69 Abs 1 lit b AVG erfüllt war, kann nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages beurteilt werden, wenn dieser Umstand (".....voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid...") einmal durch die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene meritorische Entscheidung ihre Bestätigung gefunden hat. Die rechtliche Bedeutung der Tatsache ist damit bereits zum entscheidenden Element der Sachentscheidung selbst geworden und kann nur mehr im Hinblick auf die inhaltliche Gesetzmäßigkeit dieser letzteren betrachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947000031.X02Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021