Index
JagdR - StmkNorm
VwGG §59 Abs2 litaRechtssatz
Zurückweisung als verspätet des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei, soweit es sich um eine Richtigstellung der verzeichneten Kosten in der Gegenschrift handelt. Eine Ersitzung und Verjährung kommt im öffentlichen Rechte nur dort in Betracht, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001502.X03Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021