RS Vwgh 1966/1/13 1502/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1966
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JagdR - Stmk
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs2 lita
VwGG §59 Abs3

Rechtssatz

Zurückweisung als verspätet des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei, soweit es sich um eine Richtigstellung der verzeichneten Kosten in der Gegenschrift handelt. Eine Ersitzung und Verjährung kommt im öffentlichen Rechte nur dort in Betracht, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001502.X03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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