RS Vwgh 1976/3/25 0265/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1976
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Index

VwGG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita implizit
BAO §308 Abs1 implizit
VwGG §13 Z1
VwGG §13 Z3
VwGG §46 Abs1
VwRallg

Beachte


Siehe jedoch:
1457/72 B 06.10.1972 RS 1;
1625/72 B 10.11.1972 RS 4;
1817/73 E 17.12.1973;
Vorgeschichte:
2196/74 B 23.01.1975 VwSlg 8746 A/1975;
Besprechung in:
ÖGZ 1976/19, S 463;
ÖStWK 1977/7 , Dr. Novacek;

Rechtssatz

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ereignis unvorhergesehenes Ereignis Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ereignis unvorhergesehenes Ereignis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000265.X03

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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