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VwGGNorm
AVG §71 Abs1 lita implizitBeachte
Rechtssatz
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ereignis unvorhergesehenes Ereignis Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ereignis unvorhergesehenes EreignisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000265.X03Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021