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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren iSd § 69 Abs 1 AVG 1950 liegt auch dann vor, wenn nach Ablauf der Berufungsfrist eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist verbundene Berufung eingebracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001441.X01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021