RS Vwgh 1985/5/23 85/02/0069

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Veröffentlicht am 23.05.1985
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §22 Abs2
StVO 1960 §43 Abs2
StVO 1960 §52 Z14

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0089 E 21. Oktober 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abgabe von Schallzeichnen kann entweder nach § 52 Z 14 StVO (allenfalls in Verbindung mit der zugrundeliegenden Verordnung gemäß § 43 Abs 2 StVO) oder nach § 22 Abs 2 StVO strafbar sein, letzteres dann, wenn diesbezüglich keine Verordnung gemäß § 43 Abs 2 StVO erlassen wurde. Die Umschreibung der Tat, es seien Schallzeichen abgegeben worden, "obwohl dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte", entspricht dem Tatbild des § 22 Abs 2 StVO und nicht dem des § 52 Z 14 legcit, sodass dadurch ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020069.X03

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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