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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Soweit die Zuschlagsempfängerin die Verhängung der Geldbuße und deren Bemessung als unzulässig erachtet, wird angemerkt, dass die Verhängung der Geldbuße über die Auftraggeberin erfolgte und nicht ersichtlich ist, inwieweit die Zuschlagsempfängerin durch diesen Ausspruch in Rechten verletzt sein kann. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Zuschlagsempfängerin gemäß § 333 Abs. 1 BVergG 2006 in einem Feststellungsverfahren nach § 312 Abs. 3 BVergG 2006 Parteistellung zukommt, weil die Einräumung der Parteistellung für sich genommen nicht dazu führt, dass eine Partei durch jeden im Zuge dieses Verfahrens ergehenden Abspruch in ihren Rechten verletzt sein kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J21Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021