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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §334 Abs5Beachte
Rechtssatz
Soweit die Zuschlagsempfängerin ins Treffen führt, eine Vertragsaufhebung zu einem späteren Zeitpunkt würde es ihr ermöglichen, gewisse Arbeiten zu Ende zu führen, ist zu erwidern, dass das Interesse des Vertragspartners an der Aufrechterhaltung des Vertrages nach den diesbezüglichen Regelungen des BVergG 2006 bei der gebotenen Interessenabwägung nicht maßgeblich ist, weil es in der als abschließend anzusehenden Aufzählung nicht genannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J18Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021