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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §334 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Abs. 2 und 5 des § 334 BVergG 2006 unterscheiden sich insofern, als in einem Fall von der Nichtigerklärung oder Vertragsaufhebung (zur Gänze) abgesehen werden kann (Abs. 2), und im anderen Fall der Vertrag mit dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Abs. 5). Da die beiden Bestimmungen an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfolgen gleichartig sein sollen. Ein vollständiges Absehen von einer Vertragsaufhebung ist daher nur im Rahmen des Abs. 2 des § 334 BVergG 2006 möglich, nicht hingegen im Rahmen des Abs. 5 dieser Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J17Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021