RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334 Abs2
BVergG 2006 §334 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Die Abs. 2 und 5 des § 334 BVergG 2006 unterscheiden sich insofern, als in einem Fall von der Nichtigerklärung oder Vertragsaufhebung (zur Gänze) abgesehen werden kann (Abs. 2), und im anderen Fall der Vertrag mit dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Abs. 5). Da die beiden Bestimmungen an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfolgen gleichartig sein sollen. Ein vollständiges Absehen von einer Vertragsaufhebung ist daher nur im Rahmen des Abs. 2 des § 334 BVergG 2006 möglich, nicht hingegen im Rahmen des Abs. 5 dieser Bestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J17

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten