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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §334 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Berücksichtigung eines bestimmten Aspektes als öffentliches Interesse im Zuge der Interessenabwägung nach § 334 Abs. 5 BVergG 2006 ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung dieses Aspektes als zwingender Grund des Allgemeininteresses nach § 334 Abs. 2 BVergG 2006. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem unterschiedlichen Wortlaut als auch den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen dieser Bestimmungen, dass damit unterschiedliche Determinanten normiert werden. Die Anerkennung eines Aspektes als öffentliches Interesse muss daher nicht zwingend zu einem Absehen von der Nichterklärung gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J15Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021