RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334 Abs2
BVergG 2006 §334 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Die Berücksichtigung eines bestimmten Aspektes als öffentliches Interesse im Zuge der Interessenabwägung nach § 334 Abs. 5 BVergG 2006 ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung dieses Aspektes als zwingender Grund des Allgemeininteresses nach § 334 Abs. 2 BVergG 2006. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem unterschiedlichen Wortlaut als auch den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen dieser Bestimmungen, dass damit unterschiedliche Determinanten normiert werden. Die Anerkennung eines Aspektes als öffentliches Interesse muss daher nicht zwingend zu einem Absehen von der Nichterklärung gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J15

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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