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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §331 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung des Vertrages durch den Antragsteller ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren im BVergG 2006 nicht vorgesehen. Ein Antragsrecht besteht gemäß § 331 Abs. 1 BVergG 2006 nur hinsichtlich der Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig. An einige, näher bezeichnete Feststellungen knüpft im Oberschwellenbereich als "Regelsanktion" gemäß § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 die Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages. Von dieser "Regelsanktion" kann das Verwaltungsgericht - auf Antrag des Auftraggebers - gemäß § 334 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 BVergG 2006 bzw. - von Amts wegen - gemäß § 334 Abs. 4 BVergG 2006 abweichen (vgl. zum System des § 334 BVergG 2006 das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Ein Antrag des Antragstellers auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung eines Vertrages ist nicht vorgesehen (siehe das - zum Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ergangene - E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J14Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021