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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §312 Abs3 Z1Beachte
Rechtssatz
Beim Gegenantrag nach § 312 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 handelt es sich insoweit um eine Art von Eventualantrag, als darüber nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung (fallbezogen nach § 312 Abs. 3 Z 1 BVergG 2006: dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde) getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J13Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021