RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131 Abs2 Z1
BVergG 2006 §30 Abs2 Z2
BVergG 2006 §331 Abs1 Z2
BVergG 2006 §331 Abs1 Z3
BVergG 2006 §332 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

War die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer unzulässig, kann die - auf der als rechtswidrig erkannten Wahl eines Verhandlungsverfahrens aufbauende - Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht auf § 131 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 gestützt und somit nicht als rechtmäßig angesehen werden (vgl. zu aufeinander aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers das E vom 17. September 2014, 2013/04/0149). Daran ändert fallbezogen auch die Präklusionsregelung des § 332 Abs. 7 BVergG 2006 nichts, die nur Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 (Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig war), nicht hingegen Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 (Feststellung, dass die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung rechtswidrig war) erfasst. Steht die Regelung des § 332 Abs. 7 BVergG 2006 einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht entgegen, dann ist auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J12

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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