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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §30 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil in der Rs C-19/13 festgehalten, dass bei der Würdigung der Entscheidung des Auftraggebers über die Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung unter anderem die Umstände und Gründe zu berücksichtigen sind, die in der im zweiten Spiegelstrich des Art. 2d Abs. 4 der RL 89/665 genannten Bekanntmachung anzugeben sind (Rn. 51; arg.: "Zu den Gesichtspunkten, die diese Stelle hiebei zu berücksichtigen hat, gehören ..."). Daraus ergibt sich aber nicht, dass ein darüber hinausgehendes Vorbringen keinen Eingang in die Würdigung finden kann. Zudem vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Begründung einer Prüfung am Sorgfältigkeitsmaßstab standhalten muss.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J05Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021