RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §30 Abs2 Z2
BVergG 2006 §332 Abs7
EURallg
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2d Abs4
62013CJ0019 Fastweb VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil in der Rs C-19/13 festgehalten, dass bei der Würdigung der Entscheidung des Auftraggebers über die Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung unter anderem die Umstände und Gründe zu berücksichtigen sind, die in der im zweiten Spiegelstrich des Art. 2d Abs. 4 der RL 89/665 genannten Bekanntmachung anzugeben sind (Rn. 51; arg.: "Zu den Gesichtspunkten, die diese Stelle hiebei zu berücksichtigen hat, gehören ..."). Daraus ergibt sich aber nicht, dass ein darüber hinausgehendes Vorbringen keinen Eingang in die Würdigung finden kann. Zudem vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Begründung einer Prüfung am Sorgfältigkeitsmaßstab standhalten muss.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J05

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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