Index
E3L E06302000Norm
BVergG 2006 §332 Abs7Beachte
Rechtssatz
Der EuGH verpflichtet die Nachprüfungsstelle im Urteil Rs C-19/13 zu einer Prüfung dahingehend, ob der Auftraggeber der Ansicht (der Zulässigkeit der Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) "sein durfte", und ob er bei dieser Entscheidung sorgfältig gehandelt hat (Rn. 50). Ausgehend davon kann es für die zu treffende Würdigung nicht allein auf die subjektive Sichtweise des Auftraggebers ankommen, sondern die Prüfung hat anhand eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes zu erfolgen. Der Umstand, dass die Auftraggeberin zunächst einen offenen Wettbewerb durchführen wollte, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sie - nachdem dieser Wettbewerb widerrufen wurde - der Ansicht sein durfte, nach dem gescheiterten Versuch der Durchführung eines transparenten Verfahrens sei nunmehr die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J04Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021