RS Vwgh 2018/3/28 Ra 2017/07/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §75
WRG 1959 §77 Abs3 litc

Rechtssatz

Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung) und eine Klarstellung der aus ihm/ihr nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070120.L02.1

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten