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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmungen der § 75 und § 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 treffen Regelungen über die Gründung einer Wassergenossenschaft (mit Beitrittszwang) und über die notwendigen Bestandteile einer Satzung. Sollte mit der Bezugnahme auf diese Bestimmungen des WRG 1959 zum Ausdruck gebracht werden, es handle sich um eine Konkretisierung oder Weiterschreibung der vorhandenen Satzung (im Sinne einer Auslegung der vorhandenen Satzung bzw des Bescheides), so fehlte es dafür aber an der gesetzlichen Grundlage. Eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung ist nur für Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des § 85 Abs. 2 WRG 1959 zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070120.L02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021