TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/21 95/02/0383

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0384 96/02/0484 96/02/0485

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des S, zuletzt in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1. vom 20. Dezember 1994, Zl. UVS 25.14-15/94-17,

2. vom 23. Jänner 1995, Zl. UVS 25.14-1/95-5, beide betreffend Schubhaft, 3. vom 19. Februar 1996, Zl. UVS 25.14-17/95-3 und

4. vom 28. Februar 1996, Zl. UVS 25.14-18/95-3, beide betreffend Anträge auf Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Schubhaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Somalias - traf am 30. Oktober 1990 aus Amsterdam kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat ein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 9. November 1990 vor der Bundespolizeidirektion Schwechat gab er über seine Reiseroute befragt an, daß er Somalia mit einem Boot verlassen habe und in der Folge unter anderem über die Vereinigten Arabischen Emirate und Syrien in das Bundesgebiet gelangt sei. Bei dem Versuch, von Österreich aus im Luftwege in die Niederlande einzureisen, sei er am 30. Oktober 1990 von der niederländischen Grenzpolizei ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen worden, sodaß er auf dem Luftwege wieder nach Österreich gelangt sei. Diese Angaben wiederholte er im wesentlichen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27. November 1990 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Mai 1992, Zl. 4.306.278/2-III/13/91, wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126/1968 (Asylgesetz) und gemäß § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Der Bundesminister für Inneres verwies dabei (unter anderem) auf die "derzeitige Situation" im Heimatland des Beschwerdeführers, die eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention bei einer allfälligen Rückkehr als glaubhaft erscheinen lasse.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juli 1994 wurde der Verlust des Asyls gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgesprochen. Wesentlich dafür war die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 25. August 1993 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. September 1994, Zl. 4.306.278/7-III/13/94).

Mit Bescheid vom 14. November 1994, Zl. FR 7977/94, erließ die Bundespolizeidirektion Graz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer und ordnete gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) die Schubhaft für den Zeitraum nach Beendigung der gerichtlichen Haft zur Sicherung der Abschiebung an.

Am 22. November 1994 ersuchte die Bundespolizeidirektion Graz die Botschaft der Demokratischen Republik Somalia in Bonn (Deutschland) um die Ausstellung eines Laissez-Passer zum Zwecke der "Außerlandesschaffung". Danach war die Abschiebung nach Somalia vorgesehen.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1994, Zl. Fr 2470/1994, änderte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark den erwähnten Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14. November 1994 dahingehend ab, daß statt des unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen wurde. Bereits in seiner am 6. Dezember 1994 gegen den angeführten Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14. November 1994 erhobenen Berufung - eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Graz am 6. Dezember 1994 - hatte der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten - einen Antrag gemäß § 54 FrG gestellt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzulässig sei; dies aus den im § 37 FrG genannten Gründen.

Am 14. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft bedingt entlassen und in Schubhaft genommen.

II.

Der Beschwerdeführer erhob am 14. Dezember 1994 eine Schubhaftbeschwerde. Die belangte Behörde sprach mit ihrem Bescheid vom 20. Dezember 1994, Zl. UVS 25.14-15/94-17 (hg. Verfahren Zl. 95/02/0383) aus, daß diese Beschwerde, soweit sie die Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Schubhaft betreffe, als unbegründet abgewiesen werde. Sie stellte fest, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dem darüber hinausgehenden Beschwerdeantrag wurde jedoch stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 14. Dezember 1994 bis zum 20. Dezember 1994 für rechtswidrig erklärt.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1995, Zl. B 572/95-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Am 18. Jänner 1995 langte eine (weitere) Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Über diese entschied sie mit dem Bescheid vom 23. Jänner 1995, Zl. UVS 25.14-1/95-5, (hg. Verfahren Zl. 95/02/0384); sie sprach in diesem Bescheid aus, daß der Schubhaftbeschwerde insoweit Folge gegeben werde, als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der darüber hinausgehende Beschwerdeantrag, die Schubhaft sei seit dem 20. Dezember 1994 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für rechtswidrig zu erklären, wurde abgewiesen.

Mit Beschluß, gleichfalls vom 13. Juni 1995, Zl. B 850/95-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Wiederaufnahme der durch die beiden oben genannten Bescheide der belangten Behörde abgeschlossenen Verfahren. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 1996, Zl. UVS 25.14-17/95-3, gab die belangte Behörde dem Wiederaufnahmeantrag betreffend ihren Bescheid vom 20. Dezember 1994, mit dem Bescheid vom 28. Februar 1996, Zl. UVS 25.14-18/95-3, dem betreffend ihren Bescheid vom 23. Jänner 1995 nicht statt.

Mit Beschluß vom 23. September 1996, Zl. B 1307/96-3 und Zl. B 1332/96-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzten - Beschwerden nach Verbindung der Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges und nach Erstattung je einer Gegenschrift und Vorlage der Akten der belangten Behörde in den hg. Verfahren Zl. 95/02/0383 und Zl. 95/02/0384 erwogen:

III.

Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1994, Zl. UVS 25.14-15/94-17 (hg. Verfahren Zl. 95/02/0383) und zur Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1995, Zl. UVS 25.14-1/95-5 (hg. Zl. 95/02/0384):

Der Beschwerdeführer bringt hier zunächst vor, er sei erst während der Verhandlung vor der belangten Behörde durch diese über den Zweck der Schubhaft aufgeklärt worden; es liege daher ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 FrG vor.

Gemäß § 45 Abs. 1 FrG ist jeder gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen. Dazu genügt der Hinweis, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels - nur um einen solchen könnte es sich handeln - darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0302). Die Frage, ob der unabhängige Verwaltungssenat einen derartigen Verstoß "sanieren" durfte, stellt sich daher nicht.

Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Ansicht der belangten Behörde, sie habe nicht zu prüfen, ob einer der im § 37 FrG genannten Tatbestände vorliege, da dafür ein eigenes Verfahren gemäß § 54 FrG vorgesehen sei.

Mit dieser Ansicht befindet sich aber die belangte Behörde auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes. Im Hinblick auf die - vom Beschwerdeführer auch genützte - Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG hat die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Slg. Nr. 13.976/A, mwN aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227). Diese Frage ist von der Fremdenpolizeibehörde in einem gesonderten Verfahren zu beantworten. Die Tatsache, daß ein solcher Antrag gestellt und darin ein bestimmtes Vorbringen erstattet wurde, hindert den unabhängigen Verwaltungssenat nicht, anhand der im § 41 Abs. 1 FrG normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zu prüfen, ob die Schubhaft von seiner Entscheidung an - und nach Maßgabe der Beschwerdepunkte - auch schon vorher rechtmäßig oder rechtswidrig war; mit anderen Worten kann eine Schubhaft rechtmäßig sein, auch wenn in einem Verfahren nach § 54 FrG Gründe vorgebracht wurden, die dem zugrundeliegenden Antrag Aussicht auf Erfolg vermitteln. Sollte sich hingegen in einem Verfahren nach § 54 FrG herausstellen, daß die Abschiebung in den nach den Ergebnissen des administrativen Verfahrens ALLEIN als Aufnahmeland in Betracht kommenden Zielstaat, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt worden ist, unzulässig ist, muß dies rechtliche Konsequenzen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft VON DIESEM ZEITPUNKT AN zeitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0261).

Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Aber auch soweit sich der Beschwerdeführer auf die Empfehlung des Präsidenten der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 15. Dezember 1994 beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. § 37 Abs. 6 FrG erklärt die Abschiebung eines Fremden in einen Staat für unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat nun nicht behauptet, daß diese Empfehlung jegliche Abschiebung über Somalia hinaus etwa in einen anderen Staat für unzulässig erklärt habe; dies ist laut der dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erteilten Auskunft auch nicht der Fall. Auch im bekämpften Schubhaftbescheid vom 14. November 1994 ist nicht die Rede davon, daß die Schubhaft nur zu dem Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia verhängt worden wäre. Aus dieser Sicht ist daher schon deshalb die Frage der Zulässigkeit der Schubhaft zu bejahen. Überdies konnte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 1994 im Hinblick auf die Kürze des Zeitraumes seit der Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Kommission für Menschenrechte davon ausgehen, daß die Verwaltungsbehörden allfällige Maßnahmen zur Abschiebung des Beschwerdeführers in ein anderes Land als Somalia setzen könnten.

Soweit der Beschwerdeführer weiters von einer Zustellung des Schubhaftbescheides erst "zwei Wochen nach Beginn der Schubhaft" ausgeht, so entfernt er sich von der Aktenlage, da die Zustellung danach bereits am 16. November 1994 erfolgte.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1995 (hg. Zl. 95/02/0384) stimmt mit der gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1994 erhobenen Beschwerde (hg. Zl. 95/02/0383) überein. Zu der hier aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft bis zum 23. Jänner 1995 kann der Beschwerdeführer daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

IV.

Zu den Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19. Februar 1996 (hg. Zl. 96/02/0484) und vom 28. Februar 1996 (hg. Zl. 96/02/0485):

In beiden Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die belangte Behörde als Vorfrage - im Sinne des § 38 AVG - in ihren Bescheiden vom 20. Dezember 1994 (hg. Verfahren Zl. 95/02/0383) und vom 23. Jänner 1995 (hg. Verfahren Zl. 95/02/0384) zu prüfen gehabt hätte, ob ein sich aus § 37 FrG ergebenes Abschiebungshindernis in ein bestimmtes Land (Somalia) vorgelegen wäre.

Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 31. Oktober 1995, mit dem insoweit festgestellt worden wäre, daß die Voraussetzungen nach § 37 FrG vorlägen. Wäre dieser Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates vorgelegen, so wäre die Schubhaft in jedem Fall als rechtswidrig zu erkennen gewesen.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z. 3) der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Hier übersieht aber der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde in ihren die wiederaufzunehmenden Verfahren betreffenden Bescheiden die Frage, ob ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 37 FrG vorliege, auch nicht vorfrageweise zu prüfen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0151). Die Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG scheidet daher aus.

Aber auch auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG kann der Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge nicht stützen. Danach ist dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn (Z. 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Bei dem erwähnten Bescheid vom 31. Oktober 1995 handelt es sich jedoch nicht um eine "neu hervorgekommene", sondern um eine "neue Tatsache" (er erging nach den angefochtenen Bescheiden), sodaß schon deshalb § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

V.

Die zur hg. Zl. 95/02/0383 und die zur hg. Zl. 95/02/0384 eingebrachten Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens insoweit erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in diesen beiden Verfahren von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Da weiters bereits der Inhalt der Beschwerden zur hg. Zl. 96/02/0484 und Zl. 96/02/0485 erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren diese Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die hg. Verfahren Zl. 95/02/0383 und Zl. 95/02/0384 - hier erstattete die belangte Behörde unter Vorlage der Akten je eine Gegenäußerung - und beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020383.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten