Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Eine Geringfügigkeitsgrenze oder eine Einschränkung auf einen Schutz vor "Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben" enthält § 15 WRG 1959 nicht. Er erfasst "sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile". Auch eine bloß geringfügige Beeinträchtigung seines Rechtes berechtigt den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Entschädigung zu fordern (vgl. VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070096.L04Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021