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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Bietergemeinschaft im Sinn von § 2 Z 14 BVergG 2006 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt (vgl. das - noch zu § 30 Abs. 2 BVergG 2002 ergangene, jedoch auf die geltende, im Wesentlichen inhaltsgleiche Rechtslage übertragbare - Erkenntnis VwGH 20.10.2004, 2004/04/0134, mwN). Vorliegend räumt § 20 Abs. 2 BVergG 2006 einer Bietergemeinschaft eine derartige selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechtsstellung ein. Nach dieser Bestimmung können Bietergemeinschaften Angebote einreichen und sind nicht verpflichtet, dazu eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (anderes gilt nach Erteilung des Zuschlages an die Arbeits- oder Bietergemeinschaft). Damit ist klargestellt, dass sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als einheitlicher Bieter am Vergabeverfahren beteiligen können. Demnach ist, wenn eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft ein Angebot gelegt hat und sich in weiterer Folge die Notwendigkeit ergibt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, nur die Arbeits- oder Bietergemeinschaft als solche zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen einzelne ihrer Mitglieder (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP 41). Nach § 20 Abs. 2 fünfter Satz BVergG 2006 sind Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften auch als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch das BVergG 2006 eingeräumten Rechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040028.J03Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021