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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §104 Abs1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die in § 20 Abs. 2 vorletzter Satz BVergG 2006 normierte Mitteilungspflicht bildet für sich genommen keinen Ausscheidensgrund für die Bewerber, die dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitgeteilt haben. Aus dem in den Gesetzesmaterialien (Hinweis RV 1171 BlgNR 22. GP 41) genannten Zweck der Mitteilungspflicht ergibt sich aber auch, dass die Mitteilung vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen muss, weil der Auftraggeber ansonsten auf die Verkleinerung des Bieterkreises nicht mehr reagieren könnte und damit der Regelungszweck verfehlt wäre. Es läge in diesem Fall zudem in der Hand der (sich zu einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft zusammenschließenden) Bewerber, darüber zu entscheiden, ob dem Auftraggeber nach der erfolgten Information über die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft noch die Möglichkeit offen steht, weitere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen. Erfolgt die Mitteilung nach Ablauf der Angebotsfrist, kann der Auftraggeber aber vor allem die Bietergemeinschaft nicht mehr zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Dass es einer solchen Aufforderung bedarf, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang (§ 129 Abs. 1 Z 10, § 104 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 sechster Satz BVergG 2006) und den Gesetzesmaterialien (Hinweis RV 1171 BlgNR 22. GP 78; RV 1171 BlgNR 22. GP 85) (vgl. in diesem Zusammemhang auch Öhler/Schramm/Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006, § 20 Rz. 53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040028.J02Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021