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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §49 Abs5Rechtssatz
Die Herstellung und Beschaffung der Kennzeichentafeln ist im KFG. 1967 ausdrücklich geregelt. Bereits in seiner Stammfassung sah § 49 Abs. 5 vor, dass Kennzeichentafeln nur von Personen hergestellt werden dürfen, denen die Berechtigung hiezu vom zuständigen Bundesminister verliehen wurde, und nur zu den vom Bundesminister festgelegten Bedingungen. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Erteilung einer Bewilligung nach § 49 Abs. 5 KFG. 1967 nur die Auswirkung, dass der Antragsteller einer der für konkrete Bestellungen von Kennzeichentafeln in Betracht kommenden Adressaten ist. Diese im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Bestellungen sind im Gesetz nicht geregelt; insbesondere besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass ein Bewilligungsinhaber auch tatsächlich mit Bestellungen bedacht wird (vgl. VwGH 29.6.1993, 93/11/0020). Daran hat auch die mit der 17. KFG-Novelle BGBl. Nr. 654/1994 erfolgte Änderung, nämlich die Neufassung des § 49 Abs. 5 KFG. 1967 und Einfügung der Abs. 5a bis 5d, nichts geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040023.J04Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021