Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §40a Abs4Rechtssatz
Der mit der 19. KFG-Novelle BGBl. I Nr. 103/1997 eingefügte und mit "Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung" überschriebene § 40a KFG. 1967 ordnet in Abs. 4 an, dass der Landeshauptmann auf Antrag in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen hat, Zulassungsstellen einzurichten, wenn näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch wird eine Reihe hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen übertragen (vgl. Wimmer, Leistungserbringung durch Private, in Fuchs/Merli/Pöschl/Sturn/Wiederin/Wimmer (Hrsg.), Staatliche Aufgaben, private Akteure Bd. 1 (2015) 117 (130)). Die Auflistung in § 40a Abs. 5 KFG. 1967 umfasst "im Prinzip alle mit der Zulassung zusammenhängende Tätigkeiten" (vgl. RV 712 BlgNR 20. GP 37). Gemäß § 40b Abs. 1 KFG. 1967 treten die Zulassungsstellen ihm Rahmen der übertragenen Aufgaben an die Stelle der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040023.J02Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021