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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §40aRechtssatz
Das Kraftfahrgesetz 1967 sieht eine Beleihung von Versicherern zur Durchführung der Fahrzeugzulassung vor. Unter Beleihung ist die Betrauung natürlicher oder juristischer Personen privaten Rechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung zu verstehen. Beleihungen erfolgen durch Gesetz oder durch hoheitlichen Verwaltungsakt (vgl. dazu zuletzt VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002, mwN).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BeleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040023.J02.1Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021