RS Vwgh 2018/8/8 Ro 2015/04/0023

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40a
VwRallg

Rechtssatz

Das Kraftfahrgesetz 1967 sieht eine Beleihung von Versicherern zur Durchführung der Fahrzeugzulassung vor. Unter Beleihung ist die Betrauung natürlicher oder juristischer Personen privaten Rechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung zu verstehen. Beleihungen erfolgen durch Gesetz oder durch hoheitlichen Verwaltungsakt (vgl. dazu zuletzt VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002, mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beleihung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040023.J02.1

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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