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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Juli 1996, Zl. UVS-01/51/00006/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1996 (der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde liegt lediglich eine unvollständige, nur jede zweite Seite dieses Bescheides wiedergebende Ablichtung bei) wies die belangte Behörde unter Berufung auf § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und stellte fest, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom 7. Jänner 1996, 10.15 Uhr bis 8. Jänner 1996, 09.10 Uhr nicht rechtswidrig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2281/96-5, ablehnte und diese in der Folge mit Beschluß vom 17. Dezember 1996, B 2281/96-7, (aufgrund eines nachträglich vom Beschwerdeführer gestellten Antrages) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Aus der Begründung der ursprünglichen Beschwerde sowie insbesondere aus der aufgrund des hg. Beschlusses vom 7. Jänner 1997 erstatteten Beschwerdeergänzung geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 6. Jänner 1997 an einem näher genannten Ort in Wien festgenommen und über ihn am 7. Jänner 1996 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Schubhaft zur Sicherung 1. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung,
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des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes,
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der Zurückschiebung und 4. der Abschiebung verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 7. Jänner 1996 um 10.15 Uhr in Schubhaft genommen und am 8. Jänner 1996 um 09.10 Uhr aus derselben wiederum entlassen worden. Dieser habe am 15. Jänner 1996 gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 51 FrG unter anderem nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Person im Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0206, und vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0448). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295).
Da somit der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020605.X00Im RIS seit
11.07.2001