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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVwGG 2014 §9 Abs1Rechtssatz
In § 14 Abs. 2 VwGG ist ausdrücklich vorgesehen, dass das als Berichter fungierende Mitglied des VwGH neben verfahrensleitenden Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitenden Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, auch verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe, somit über die Führung des Verfahrens zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache selbst hinaus, ohne Senatsbeschluss fasst (vgl. dazu auch VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, VwSlg. 19.921 A). Diese eigenständige Zuständigkeit des Berichters zur akzessorischen Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes wurde im VwGG mit der Novelle BGBl. Nr. 298/1984 begründet, wobei sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, dass diese besondere gesetzliche Zuständigkeit des Einzelrichters dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung folgt (vgl. AB 347 BlgNR XVI. GP, S. 1). Demgegenüber ist in § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 eine Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine gesetzliche Zuständigkeitsfestlegung muss prinzipiell klar und unmissverständlich sein (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065, mwH), weshalb die Gesetzesmaterialen zu § 9 leg. cit. (EBRV BlgNR 2008 XXIV. GP, S. 3 f) eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht zu substituieren vermögen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L10Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021