Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art135 Abs1Rechtssatz
Auf dem Boden des Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG entscheidet das BVwG grundsätzlich durch den Einzelrichter. Diese Verfassungsbestimmung wird einfachgesetzlich in § 6 BVwGG 2014 nachvollzogen. Nach dem zweiten Satz des Art. 135 Abs. 1 B-VG kann allerdings u.a. in Bundesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Eine derartige Regelung enthält § 44a Abs. 2 PostmarktG 2009. Diese Bestimmung erfasst typisierend alle jene Fälle, in denen die Post-Control-Kommission die vor dem VwG belangte Behörde, somit jene Behörde darstellt, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit dem bewährten Gedanken Rechnung getragen werden, dass schon bislang ein kollegiales Entscheidungsgremium zur Kontrolle der ebenfalls verfassungsrechtlich unabhängig gestellten Telekom-Control-Kommission berufen gewesen sei (vgl. EBRV 2194 BlgNR XXIV. GP, S. 11).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L07Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021