RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/03/0056

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/02 Post

Norm

B-VG Art135 Abs1
BVwGG 2014 §6
PostmarktG 2009 §44a Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Auf dem Boden des Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG entscheidet das BVwG grundsätzlich durch den Einzelrichter. Diese Verfassungsbestimmung wird einfachgesetzlich in § 6 BVwGG 2014 nachvollzogen. Nach dem zweiten Satz des Art. 135 Abs. 1 B-VG kann allerdings u.a. in Bundesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Eine derartige Regelung enthält § 44a Abs. 2 PostmarktG 2009. Diese Bestimmung erfasst typisierend alle jene Fälle, in denen die Post-Control-Kommission die vor dem VwG belangte Behörde, somit jene Behörde darstellt, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit dem bewährten Gedanken Rechnung getragen werden, dass schon bislang ein kollegiales Entscheidungsgremium zur Kontrolle der ebenfalls verfassungsrechtlich unabhängig gestellten Telekom-Control-Kommission berufen gewesen sei (vgl. EBRV 2194 BlgNR XXIV. GP, S. 11).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L07

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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