RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2015/06/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2018
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
BauansuchenV Krnt 2002 §10
BauansuchenV Krnt 2002 §6 Abs1
BauansuchenV Krnt 2002 §7
BauansuchenV Krnt 2012 §12 Abs4
BauO Krnt 1996 §10
BauO Krnt 1996 §9 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Krnt BauO (§§ 9, 10) und der Krnt BauansuchenV 2002 (§§ 6 Abs. 1, 7, 10) über die beizubringenden Belege stellen Präzisierungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen und Belege im Baubewilligungsverfahren dar. Sie verweisen für die Rechtsfolgen der "nicht vollständigen" Beibringung auch jeweils auf § 13 Abs. 3 AVG. Für die Beurteilung, wann ein derartiger Verbesserungsauftrag erteilt und wann von einer ausreichenden Erfüllung des Auftrags ausgegangen werden kann bzw. unter welchen Umständen eine Zurückweisung des Antrags zulässig ist, sind daher die zu § 13 Abs. 3 AVG in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060078.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten