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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmungen der Krnt BauO (§§ 9, 10) und der Krnt BauansuchenV 2002 (§§ 6 Abs. 1, 7, 10) über die beizubringenden Belege stellen Präzisierungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen und Belege im Baubewilligungsverfahren dar. Sie verweisen für die Rechtsfolgen der "nicht vollständigen" Beibringung auch jeweils auf § 13 Abs. 3 AVG. Für die Beurteilung, wann ein derartiger Verbesserungsauftrag erteilt und wann von einer ausreichenden Erfüllung des Auftrags ausgegangen werden kann bzw. unter welchen Umständen eine Zurückweisung des Antrags zulässig ist, sind daher die zu § 13 Abs. 3 AVG in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060078.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021