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E1PNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Rechtssatz
Auch bei der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen hat das VwG im Lichte des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC neben der Frage der erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, bezüglich ihrer Tätigkeit könnten andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L04Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021