Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Aufgabe des (Amts- wie auch des nichtamtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden VwG zu, das den Parteien - und damit im Verfahren vor dem VwG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde - gegenübersteht (vgl. VwGH Ra 2018/03/0023-0025, mwN.). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Ansuchen einer Partei zu dessen positiver Erledigung zu verhelfen, indem er Änderungen bzw. Ergänzungen in den dem Anbringen zu Grunde liegenden Unterlagen vornimmt (vgl. VwGH 26.2.1996, 94/10/0147).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L03Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021