Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Das VwG hat auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 iVm §§ 52 und 53 AVG die Verpflichtung, bei Beiziehung der ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, mwN). Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L01.1Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021