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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Gemäß Art. V Abs. 6 Wr BauO darf die Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses nach § 81 Abs. 4 Wr BauO erhöht werden. Zu letzterer Bestimmung spricht der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht eintreten kann, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird (vgl. VwGH 22.9.1998, 95/05/0068, VwSlg 14975 A; siehe ferner VwGH 18.3.2013, 2010/05/0070, mwN; VwGH 29.1.2013, 2012/05/0160, mwN). Aus dem bloßen Umstand, dass die neue Dachkonstruktion eine andere Form als das alte Dach aufweist, kann sich keine Rechtswidrigkeit ergeben. Sofern sich nämlich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches befindet, der sich durch die "Ansteilung" des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt, kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht erfolgen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L03Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021