RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2014/025
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs4
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0026
Ra 2018/05/0027
Ra 2018/05/0028
Ra 2018/05/0029

Rechtssatz

Gemäß Art. V Abs. 6 Wr BauO darf die Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses nach § 81 Abs. 4 Wr BauO erhöht werden. Zu letzterer Bestimmung spricht der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht eintreten kann, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird (vgl. VwGH 22.9.1998, 95/05/0068, VwSlg 14975 A; siehe ferner VwGH 18.3.2013, 2010/05/0070, mwN; VwGH 29.1.2013, 2012/05/0160, mwN). Aus dem bloßen Umstand, dass die neue Dachkonstruktion eine andere Form als das alte Dach aufweist, kann sich keine Rechtswidrigkeit ergeben. Sofern sich nämlich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches befindet, der sich durch die "Ansteilung" des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt, kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht erfolgen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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