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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art. V Abs. 6 Wr BauO hat "Bauführungen" mit dem Zweck der Errichtung von Wohnungen zum Gegenstand. Der auf "Bauführungen" abstellende Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen. Es ist daher nach Art. V Abs. 6 Wr BauO zulässig, das bestehende Dach abzutragen und in weiterer Folge den Dachbereich neu zu errichten (vgl. hingegen Art. V Abs. 5 Wr BauO, der nach seinem Wortlaut ausschließlich die Anhebung der Dachhaut zum Gegenstand hat; siehe hierzu das E vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0210).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021