RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr ArtV Abs5 idF 2014/025
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2014/025
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §81 idF 2014/025

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0026
Ra 2018/05/0027
Ra 2018/05/0028
Ra 2018/05/0029

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art. V Abs. 6 Wr BauO hat "Bauführungen" mit dem Zweck der Errichtung von Wohnungen zum Gegenstand. Der auf "Bauführungen" abstellende Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen. Es ist daher nach Art. V Abs. 6 Wr BauO zulässig, das bestehende Dach abzutragen und in weiterer Folge den Dachbereich neu zu errichten (vgl. hingegen Art. V Abs. 5 Wr BauO, der nach seinem Wortlaut ausschließlich die Anhebung der Dachhaut zum Gegenstand hat; siehe hierzu das E vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0210).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten