RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2021
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143
BAO §90 Abs1

Rechtssatz

Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 143, 1598). Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind. Schon damit liegt ein behördliches Verfahren vor, zu dem (an sich) Akteneinsicht zu gewähren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L05

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten