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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §143Rechtssatz
Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 143, 1598). Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind. Schon damit liegt ein behördliches Verfahren vor, zu dem (an sich) Akteneinsicht zu gewähren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L05Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021