Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1Rechtssatz
Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012; 4.12.2019, Ra 2019/12/0065). Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012). Auch Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012), können eine Akteneinsicht nicht begründen. Ein Verfahren, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, ist hingegen ein derartiges behördliches Verfahren (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0019 und 0022, VwSlg 17639 A/2009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L04Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021