RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1

Rechtssatz

Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012; 4.12.2019, Ra 2019/12/0065). Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012). Auch Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012), können eine Akteneinsicht nicht begründen. Ein Verfahren, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, ist hingegen ein derartiges behördliches Verfahren (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0019 und 0022, VwSlg 17639 A/2009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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