RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0062

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BFGG 2014 §1 Abs3 Z2
BFGG 2014 §24 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Zu den sonstigen Angelegenheiten zählen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG (eingefügt mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105/2014) u.a. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes (oder das Amt für Betrugsbekämpfung), soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder Beiträge betroffen sind. Nach § 24 Abs. 1 vierter Satz BFGG ist für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG das Verfahren im VwGVG geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (360 BlgNR 25. GP 24) stelle diese neue Z 2 sicher, dass für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern "ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz)" betreffe.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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